Reb- & Weinbauverein des Solothurnischen Leimentals
Im solothurnischen Leimental wurde 1952 ein Reb- & Weinbauverein für die solothurnischen Leimentaler-Gemeinden mit Sitz in Flüh gegründet. Wie lange dieser Verein existierte ist nicht bekannt. Innerhalb der folgenden 20 Jahre sind aber alle Rebparzellen in den Gemeinden verschwunden, wie etwa die Geschichte von Mariastein zeigt. Im «Äusseren Berg betrug die Rebfläche 1877 251 Aren, schrumpfte bis 1917 auf 12 Aren und 1931 waren sie ganz verschwunden. Anschliessend wurden bis 1938 wieder vier Rebberge von total 45 Aren bepflanzt. Bis 1955, also in der Zeit der Gründung des Reb & Weinbauvereins Leimental, vergrösserte sich die Rebfläche auf 200 Aren. Auf der Landeskarte wurde ab diesem Datum diese Lage «Ussere Reben» bezeichnet. Dies war aber nur ein kurzes Aufbäumen. Nach 1961 verschwand mit der letzten «Herbstet» auch diese noch junge Rebfläche endgültig.
in: Kamber,P.J.; Metzerlen Bilder aus der Dorfgeschichte. Mengis + Sticker, Luzern (1975)
An diesem Südhang entstand dann eine begehrte Wohnlage mit Einfamilienhäusern.
Nach mündlichen Informationen von einem ehemaligen Bewohner von Flüh (Bauernsohn, der damals in den Reben mitarbeitete) existierten in der gleichen Zeit auch in Flüh einige Rebparzellen, südlich der heutigen Landskronreben. Sie waren bestückt mit Direkträgern, die aber in den sechziger Jahren wieder verschwanden. Durch das Ablagern der Steine aus den Rebbergen, die beim jährlichen Hacken herausgelesen wurden, enstand das heutige kleine Wäldchen („Huurscht“) auf der Landesgrenze Schweiz-Frankreich, östlich der Rebparzelle der Winzergemeinschaft .
(Huurscht = wildwachsendes Gebüsch, vielfach um zusammengetragene Feldsteine herum; besonders in den Reben. In: Schriftenreihe zur Ortsgeschichte der Gemeinde Hofstetten-Flüh; Wie me friener z Hofstette abbe gschwätzt het; Josef Haberthür-Rufi; Nr. 19 – Dezember 2016/Januar 2017.)
Hier die Statuten:
S T A T U T E N
des
Reb – & Weinbauvereins
L E I M E N T A L
1952
A) Zweck
- § 1
Unter dem Titel Reb- & Weinbauverein Leimental besteht ein Verein mit Sitz in Flüh.
Dieser Verein bezweckt die Förderung des Rebbaues in den soloth. Gemeinden des Leimentals (Bättwil, Flüh, Hofstetten, Mariastein, Metzerlen, Rodersdorf und Witterswil); insbesondere auch die Verbesserung des Rebsatzes und durch gemeinsame Bekämpfung von Rebschädlingen, sowie Abhaltung von Rebschnitt- und Weinbehandlungskursen, den Schutz des Rebbesitzes.
B) Mittel und Rechnungswesen
- § 2
Die zum Betrieb notwendigen Mittel werden wie folgt beschafft:
- a) durch Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Generalversammlung alljährlich festzusetzen ist;
- b) durch Subventionen von Bund und Kanton
- c) durch freiwillige Beiträge.
- § 3
Die Jahresrechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen und der Generalversammlung bis spätestens Ende Februar zur Genehmigung vorzulegen.
C) Mitgliedschaft
- § 4
Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer oder Besitzer von Reben im soloth, Leimental werden.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung beim Vorstand, durch die Versammlung.
Die Eintrittsgebühr beträgt Fr 5.– und gilt zugleich als Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr.
- § 5
Die Mitgliedschaft erlischt infolge:
- a) eingetretenen Todes;
- b) durch Veräusserung oder Ausrottung des bestehenden Rebgeländes, sofern die Rebanlage nicht innert 5 Jahren wieder angepflanzt wird;
- c) durch schriftliche Kündigung an die Generalversammlung.
Austritt bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen bedingt ein Austrittsgeld von Fr,10.–.
- § 6
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Das aus irgendeinem Grunde ausscheidende Mitglied verliert jeden Anteil am Vereinsvermögen.
D) Organisation
- § 7
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversamlung;
- der erweiterte Vorstand (13 Mitglieder);
- der engere Vorstand (5 Mitglieder).
- §8
Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung, was durch Publikation im Anzeiger für das Schwarzbubenland oder mittels Rundschreiben an die Vereinsmitglieder bekannt zu machen ist.
Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, sobald es der Vorstand für nötig erachtet, oder dies von einem Fünftel der Mitglieder
unter schriftlicher Angabe der Verhandlungsgegenstände, ausdrücklich verlangt wird.
Der Besuch der Generalversammlung ist obligatorisch. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit Fr. 1.– gebüsst.
Als Entschuldigung gelten Todesfall, Krankheit oder Ortsabwesenheit. Allfällige Entschuldigungen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten.
- § 9
Die Obliegenheiten der Generalversammlung sind:
- a) Entgegennahme des Protokolls, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes;
- b) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
- c) Festsetzung des Jahresbeitrages;
- d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- § 10
Befugnisse des Vorstandes:
a.) Anordnung der Vereinsversammlungen;
- b) Vollzug der Statuten und Beschlüsse;
- c) Beschlussfassung über Vorträge, Kurse und Anschaffungen;
- d) Bekanntmachung von Verordnungen betr. Behandlung der Rebberge; Der Vorstand hat Kompetenz für Ausgaben bis zu Fr.100.–.
- § 11
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre; eine Wiederwahl ist unbeschränkt.
E) Rebschutz und Weinernte
- § 12
Der Vorstand hat dafür besorgt zu sein, dass bei nahender Traubenernte das Betreten des Rebareals Unberechtigten durch die jeweiligen Gemeindebehörden unter Strafe verboten wird, (Gestützt auf die Bannwart- und Hüterreglemente der Gemeinden).
- § 13
In der Regel sollen mehrere Rebgänge stattfinden, wobei dann der Beginn der Weinlese festgesetzt werden soll.
F) Statutenrevision und Liquidation
- § 14
Eine Statutenrevision kann jederzeit auf Antrag des Vorstandes, oder wenn 2/3 der Mitglieder es verlangen, stattfinden.
Die Auflösung des Vereins kann in einer Generalversammlung ausgesprochen werden, in welcher 3/4 aller Stimmen vertreten sind und in der sich 3/4 der Stimmenden für die Auflösung und die Liquidation aussprechen, sofern hiezu speziell gemäss Traktandenliste aufgeboten, bezw. eingeladen worden ist.
- § 15
Bei Auflösung des Vereins soll allfälliges Vermögen zuhanden eines neu zu gründenden Reb- und Weinbauvereins, mit gleichem Zweck und Ziel, an den Landw. Verein Leimental abgegeben werden.
G) Streitigkeiten
- § 16
Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, sowie den Vereinsmitgliedern als solche unter sich, werden von der Generalversammlung endgültig und unter Ausschluss der Prozessführung entschieden.
- § 17
Jedem Mitglied ist ein Exemplar dieser Statuten auszuhändigen.
- § 18
Vorstehende Statuten sind anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. September 1952 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Namens des REB- & WEINBAUVEREINS
LEIMENTAL:
Bättwll/ Mariastein, den 10.Oktober 1952.
der Präsident:
Gschwind Anton
der Aktuar:
Kasper Ernst